Seite 13 von 27 dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver mit einer eher tiefen Geschwindigkeit unterwegs war. So konnte der Privatkläger namentlich ohne einen Gang runterzuschalten zum Überholen ansetzen. Schon oben (vgl. E. 2.5.4 Bst. B) wurde zudem festgestellt, dass im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er ordnungsgemäss abgebremst und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamt hat, um auf den Wendeplatz abzubiegen.