Das Obergericht werde zu prüfen haben, ob der Beschuldigte den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe, wie er dies geltend mache. Dabei seien neben den bei den Akten liegenden Beweismitteln auch die konkreten Umstände – Örtlichkeiten, gefahrene Tempi etc. – zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Um den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, ist nachfolgend eine erneute eingehendere Würdigung vorzunehmen.