Das Obergericht stellte im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 fest, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel geschaut habe, liess aber offen, ob er einen Schulterblick getätigt habe. Das Bundesgericht hielt demgegenüber verbindlich fest, dass dies nicht offengelassen werden dürfe bzw. der entsprechende Schluss willkürlich sei. Das Obergericht werde zu prüfen haben, ob der Beschuldigte den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe, wie er dies geltend mache.