Seite 12 von 27 Privatklägers festgestellt, was darauf schliessen lasse, dass er die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht habe. Die Verteidigung habe glaubhaft dargelegt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich das Motorrad bereits zum Überholen auf der Gegenfahrbahn befunden habe, als der Beschuldigte abbiegen wollte. Es erscheine durchaus möglich, dass der Privatkläger zum Überholen angesetzt habe, als der Beschuldigte nach erfolgtem Schulterblick seine Konzentration wieder auf das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen gelenkt habe. Insgesamt könne der Nachweis, dass der Beschuldigte beim