Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen (E. 4.6.2.3): Aus den Verfahrensakten ergebe sich, dass der Beschuldigte am Ziel (Talstation der Arni-Luftseilbahn) vorbeigefahren sei und bei der nächsten Gelegenheit habe wenden wollen. Aus den Akten und Aussagen des Beschuldigten ergäben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass er wegen des verpassten Anhaltens in Hektik oder Eile verfallen sei und aufgrund dessen dem Verkehr nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet habe. Insbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass er das hinter ihm befindliche Geschehen nicht im Blick gehabt habe. Im Gegenteil habe der Beschuldigte das hinter ihm herfahrende Motorrad des