Der Beschuldigte machte durchwegs geltend, er habe vor der Einleitung des Abbiegevorgangs in den Seitenspiegel sowie in den Rückspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht (act. 2 Fragen 8, 9, 11 StA; act. 62 Fragen 5 und 9 StA; act. 00.01 Frage 17 LG). Dabei habe er die Privatkläger im Seitenspiegel sowie im Rückspiegel wahrnehmen können, nicht jedoch im Seitenblick über die Schulter (act. 2 Fragen 8 und 9 StA; act. 62 Fragen 5, 9, 10, und14 StA; act. 00.01 Fragen 17, 37und 40 LG). Die Privatklägerin sagte aus, sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschuldigte sie übersehen habe (act. 12 Frage 9 StA). Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen (E. 4.6.2.3):