wendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er ordnungsgemäss abbremste und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamte, um auf den Wendeplatz abzubiegen. C) Aufmerksamkeit des Beschuldigten / Blick in den Seitenspiegel / Kontrollblick über die Schultern