Im Rahmen der vorliegenden erneuten Würdigung sind die Erwägungen des Obergerichts im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 daher wie folgt zu präzisieren: Es lässt sich nicht mehr abschliessend ermitteln, wann und mit welcher Intensität der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver sein Fahrzeug abgebremst hat. Es deutet vieles darauf hin, dass der Beschuldigte mit angemessener Geschwindigkeit zum Abbiegen ansetzte und nicht abrupt gebremst hat. Aufgrund der objektiven Sachlage drängen sich dem Obergericht mehr als nur theoretische Zweifel auf, dass der Beschuldigte ohne zu bremsen bzw. ohne seine Geschwindigkeit merklich zu reduzieren zum Abbiegen ansetzte. Im Zweifel muss in An-