Vielmehr wurde oben dargelegt (E. 2.5.4 Bst. A), dass zumindest «in dubio» davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte gebremst hat und die Bremsleuchten aufgeleuchtet haben müssen. Dieser Sachumstand war im Zusammenhang mit dem Setzen des Richtungsblinkers relevant und ist nun auch vorliegend bei den Erwägungen zum Bremsverhalten vor dem Abbiegemanöver zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorliegenden erneuten Würdigung sind die Erwägungen des Obergerichts im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 daher wie folgt zu präzisieren: