Vorab kann zu diesem Sachverhaltselement für die zusammenfassende Darstellung der aktenkundigen Aussagen der Beteiligten und für die anschliessende Würdigung auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.7.2 verwiesen werden. Mit Blick auf die obigen Erwägungen zum Setzen des Richtungsblinkers ist jedoch zu präzisieren, dass das «Ob» des Bremsens nicht offen ist. Vielmehr wurde oben dargelegt (E. 2.5.4 Bst. A), dass zumindest «in dubio» davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte gebremst hat und die Bremsleuchten aufgeleuchtet haben müssen.