Namentlich ist nicht von einer Zeichengebung erst unmittelbar vor dem Abbiegemanöver auszugehen. Die vorstehenden Erwägungen führen in der Gesamtheit dazu, dass das Obergericht mindestens im Zweifel für den Beschuldigten davon ausgeht, dass er vor dem Abbiegen rechtzeitig geblinkt und seine Abbiegeabsicht dem nachfolgenden Privatkläger wahrnehmbar (wenn auch von diesem tatsächlich nicht wahrgenommen) angezeigt hat. Seite 11 von 27 B) Bremsverhalten vor Abbiegemanöver