Wäre Gegenteiliges der Fall und hätte der Beschuldigte abrupt gebremst, um «noch rasch» in den Wendeplatz abzubiegen, wäre eher anzunehmen, dass er den Blinker nicht rechtzeitig gesetzt hätte. So aber spricht einiges dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich – wie er es konstant ausgesagt hat – den Blinker genügend frühzeitig vor dem Abbiegemanöver gesetzt hat. Namentlich ist nicht von einer Zeichengebung erst unmittelbar vor dem Abbiegemanöver auszugehen.