Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft wären (vgl. E. 2.6.2 hievor). Auch das konkrete Bremsverhalten vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver (vgl. hierzu E. 2.5.4 Bst. B) nachfolgend) spricht eher für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Namentlich ist nicht von einem abrupten Bremsvorgang bzw. einem entsprechend überhasteten Geschehen auszugehen, sondern von einem Ansetzen zum Abbiegen mit angemessener Geschwindigkeit. Wäre Gegenteiliges der Fall und hätte der Beschuldigte abrupt gebremst, um «noch rasch» in den Wendeplatz abzubiegen, wäre eher anzunehmen, dass er den Blinker nicht rechtzeitig gesetzt hätte.