Wann genau der Blinker gesetzt wurde, kann derweil nicht mit objektiven Beweismitteln festgestellt werden. Auch ein unfalltechnisches Gutachten würde hier keinen Aufschluss bringen (vgl. bereits obergerichtliches Urteil OG S 22 1 vom 29.11.2022 E. 2.6.7.1). Letztlich liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, deren Glaubhaftigkeit zu prüfen ist und auf die abzustellen ist, soweit sie nicht jenseits vernünftiger Zweifel als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, er wisse es nicht mehr hundertprozentig, aber er denke, den Blinker ungefähr 50 bis 100 Meter vor dem Abstellplatz gesetzt zu haben (act. 62 Frage 4 StA).