Von der Erfahrung des Privatklägers als Motorradfahrer auf das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Setzens des Blinkers in der konkreten Situation zu schliessen, greift demnach zu kurz. Auch bei einem erfahrenen Motorradfahrer ist nicht ausgeschlossen, dass er einen gesetzten Blinker übersieht. Mindestens «in dubio» ist somit vom Setzen des Blinkers durch den Beschuldigten auszugehen. Das Nicht-Setzen ist nicht rechtsgenüglich erstellt und kann nicht zur Grundlage eines Schuldspruchs gemacht werden. Wann genau der Blinker gesetzt wurde, kann derweil nicht mit objektiven Beweismitteln festgestellt werden.