Richtungsblinker nicht gesetzt, nicht festgehalten werden kann. Dies umso mehr, als das Bundesgericht die damals u.a. angeführte Begründung, der Privatkläger sei sich als Motorradfahrer mit 40 Jahren der Verantwortung gegenüber einer Sozia sowie der Folgen einer allfälligen unbedachten Handlung im Strassenverkehr stärker bewusst gewesen als jüngere Motorradfahrer, ebenfalls als willkürlich verworfen hat (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.2). Von der Erfahrung des Privatklägers als Motorradfahrer auf das Verhalten des Beschuldigten hinsichtlich des Setzens des Blinkers in der konkreten Situation zu schliessen, greift demnach zu kurz.