Erscheint es aber nach objektiven Gesichtspunkten gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, ist mindestens im Zweifel für den Angeklagten von Entsprechendem auszugehen und kann andererseits das Nicht-Setzen des Blinkers nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten bzw. zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden. Bei nochmaliger eingehender Würdigung des vorliegenden Beweismaterials muss das Obergericht einräumen, dass an der noch im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 vertretenen Auffassung, der Beschuldigte habe den Seite 10 von 27