Es erscheint gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, wie er konstant zu Protokoll gab, die Privatkläger dies aber nicht wahrgenommen haben, wie sie ebenfalls konstant ausgesagt haben. Erscheint es aber nach objektiven Gesichtspunkten gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, ist mindestens im Zweifel für den Angeklagten von Entsprechendem auszugehen und kann andererseits das Nicht-Setzen des Blinkers nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten bzw. zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden.