Es erscheint insofern gut möglich, dass sie auch den Blinker nicht wahrgenommen haben, obwohl er tatsächlich gesetzt wurde. Wie gesagt, ist der Umstand, dass der Richtungsblinker «nicht wahrgenommen» wurde, nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem Umstand, der Beschuldigte habe den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt. Insofern widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten auch nicht zwingend. Es erscheint gut möglich, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich gesetzt hat, wie er konstant zu Protokoll gab, die Privatkläger dies aber nicht wahrgenommen haben, wie sie ebenfalls konstant ausgesagt haben.