Ein Defekt am Fahrzeug des Beschuldigten ist nicht festgestellt – im Gegenteil hielt die Polizei fest, dass das Fahrzeug einen ordnungsgemässen technischen Zustand hatte und insbesondere die Fahrzeugbeleuchtung in Ordnung war (vgl. act. 1 S. 2 StA). Hat der Beschuldigte unter diesen Voraussetzungen aber vor dem Abbiegemanöver gebremst – wovon zumindest «in dubio» auszugehen ist – müssen die Bremsleuchten aufgeleuchtet haben. Die Privatkläger haben dies anerkanntermassen nicht wahrgenommen. Es erscheint insofern gut möglich, dass sie auch den Blinker nicht wahrgenommen haben, obwohl er tatsächlich gesetzt wurde.