Nun ist es gerichtsnotorisch, dass Bremslichter bei Betätigung der Bremse – sofern das Fahrzeug keinen Defekt aufweist – leuchten und dies auch Vorschrift ist (vgl. Art. 75 Abs. 3 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). Ein Defekt am Fahrzeug des Beschuldigten ist nicht festgestellt – im Gegenteil hielt die Polizei fest, dass das Fahrzeug einen ordnungsgemässen technischen Zustand hatte und insbesondere die Fahrzeugbeleuchtung in Ordnung war (vgl. act. 1 S. 2 StA).