Die Art der Strasse (Ausserortsstrecke) sowie das konkrete Abbiegemanöver (von der Ausserortsstrecke auf einen Abstellplatz und nicht etwa ein Abbiegemanöver auf einer schon von Weitem sichtbaren Kreuzung mit Ampel) lassen es unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug – entgegen seinen Aussagen – bloss hätte ausrollen lassen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver tatsächlich die Bremse seines Fahrzeugs betätigt hat. Nun ist es gerichtsnotorisch, dass Bremslichter bei Betätigung der Bremse – sofern das Fahrzeug keinen Defekt aufweist – leuchten und dies auch Vorschrift ist (vgl. Art.