Ebenso möglich wäre, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich Seite 9 von 27 gesetzt hat und die Privatkläger dies einfach nicht gesehen bzw. eben nicht wahrgenommen hätten. Für die Sachverhaltsvariante des «Nichtsehens» bzw. «Nichtwahrnehmens» spricht auch, dass die Privatkläger die Bremslichter ebenfalls nicht wahrgenommen haben. Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei am 12. August 2020 an, sie habe weder einen Blinker noch ein Bremslicht sehen können (act. 12 Frage 7 StA).