Nur belegt dies noch nicht, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich nicht gesetzt hat. Das Bundesgericht hält denn auch hierzu nachvollziehbar und verbindlich fest, es könne aus der Aussage, der Richtungsblinker sei «nicht wahrgenommen» worden, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, der Beschuldigte habe den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt. Ebenso möglich wäre, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich Seite 9 von 27 gesetzt hat und die Privatkläger dies einfach nicht gesehen bzw. eben nicht wahrgenommen hätten.