Die Privatkläger konnten nicht eindeutig sagen, dass der Beschuldigte den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt hatte. Vielmehr gaben sie auf die Fragen, ob der Beschuldigte den Blinker gesetzt habe, jeweils verneinend Antwort mit der Begründung, sonst wäre nicht zum Überholen angesetzt worden. Es erscheint zwar glaubhaft, dass der Privatkläger nicht zum Überholen angesetzt hätte, wenn er den Blinker gesehen hätte. Nur belegt dies noch nicht, dass der Beschuldigte den Blinker tatsächlich nicht gesetzt hat.