Das Obergericht kam im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 zum Schluss, der Beschuldigte behaupte (glaubhaft), er habe den Blinker früh genug gesetzt und damit rechtzeitig angezeigt, auf den Wendeplatz abbiegen zu wollen, während die Privatkläger aussagen würden, sie hätten «keinen Richtungsblinker wahrgenommen». Das Obergericht erachtet diese Würdigung der Aussagen auch im vorliegenden Urteil im Kern weiterhin als richtig. Die Privatkläger konnten nicht eindeutig sagen, dass der Beschuldigte den Richtungsblinker tatsächlich nicht gesetzt hatte.