Seite 8 von 27 der Gegenfahrbahn am Überholen gewesen sei und die Privatkläger den Blinker daher gar nicht mehr hätten sehen können, weil sie schon zu weit vorne gewesen seien, denn bevor er abgebogen sei, habe er das Motorrad noch auf seiner Spur gesehen (act. 62 Frage 9 StA). Da er seinen Willen abzubiegen schon früh genug angedeutet habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass der Privatkläger das gesehen habe und dementsprechend reagieren würde (act. 62 Frage 10 StA). Am Unfallort habe der Privatkläger zum Beschuldigten gesagt: «Es tut mir leid, ich habe nicht gesehen, dass Sie geblinkt haben». Diese