Bei der nachfolgend erneut vorzunehmenden konkreten Beweiswürdigung ist jedoch der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, wonach die Vereinbarkeit der entsprechenden Aussagen nicht ausgeschlossen sei. Die noch im obergerichtlichen Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.6 vertretene Ansicht, es stehe fest, dass entweder die Aussagen des Beschuldigten oder der Privatkläger objektiv unrichtig seien und einander diametral gegenüberstehen würden, hat das Bundesgericht als nicht nachvollziehbar verworfen und sie kann entsprechend nicht aufrechterhalten werden. Darauf ist bei der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung zurückzukommen.