Sodann kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Aussagen des Privatklägers, der Privatklägerin sowie der Mutter des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft sind. Es wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.6.3, E. 2.6.4 und E. 2.6.5 verwiesen. Bei der nachfolgend erneut vorzunehmenden konkreten Beweiswürdigung ist jedoch der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, wonach die Vereinbarkeit der entsprechenden Aussagen nicht ausgeschlossen sei.