Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.4.2 aus, jedenfalls könne «angesichts der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers» (= Beschuldigten) aus den Aussagen der Privatkläger, sie hätten den Blinker nicht wahrgenommen, nicht zweifelsfrei geschlossen werden, der Beschuldigte habe den Blinker nicht gesetzt. Ob das Bundesgericht damit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten eine eigene – für das Obergericht verbindliche (vgl. E. 1.3.3 hievor) – Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, kann offenbleiben.