Für die inhaltliche Darstellung bzw. Wiedergabe des Beweisergebnisses der Vorinstanz und der Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf das obergerichtliche Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 2.4 und E. 2.5 verwiesen. Zusammenfassend ging die Vorinstanz davon aus, dass erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl geschildert verwirklicht habe. Die Parteien nehmen hinsichtlich des strittigen Sachverhalts (vgl. E. 2.2.2 hievor) ihre jeweils wechselseitig widersprechenden Positionen ein. Im Einzelnen wird – soweit notwendig – bei der konkreten Beweiswürdigung darauf eingegangen.