Ferner sind auch die dabei erlittenen Verletzungen der Privatklägerin, ein offener Ellbogenbruch und eine Beckenkontusion beide rechts (act. 25 StA), sowie diejenigen des Privatklägers, paravertebrale Rippenserienfrakturen rechts (act. 5 StA), unbestritten und rechtsgenüglich erstellt (s. bereits obergerichtliches Urteil OG S 22 1 vom 29.11.2022 E. 2.2 erster Abschnitt und den dortigen Hinweis auf die vorinstanzliche Begründung). 2.2.2 Bestrittener Sachverhalt