Es ist unbestritten und rechtsgenüglich erstellt, dass sich eine Kollision zwischen dem vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen, Kontrollschild xxx, und dem vom Privatkläger gelenkten Motorrad, Kontrollschild xxx, ereignet hat, die den Sturz der Privatkläger zur Folge hatte. Dabei durchschlugen sie einen Holzzaun und kamen auf dem Wiesland zum Stillstand (act. 1 StA). Ferner sind auch die dabei erlittenen Verletzungen der Privatklägerin, ein offener Ellbogenbruch und eine Beckenkontusion beide rechts (act.