Der Unfall und die dadurch erlittenen Verletzungen der Privatklägerin und des Privatklägers wären somit vermeidbar gewesen. Die beschuldigte Person hat die Folgen ihres Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen. Seite 6 von 27 2.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 2.2.1 Unbestrittener Sachverhalt