Die beschuldigte Person übersah beim Abbiegen infolge ungenügender Aufmerksamkeit das Motorrad, das in diesem Moment im Begriff war, sie zu überholen. Hätte sich die beschuldigte Person in Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr vor ihrem Abbiegemanöver aufmerksamer dem Verkehr zugewandt, hätte sie frühzeitig wahrgenommen, dass der Privatkläger bereits zum Überholen angesetzt hatte. Der Unfall und die dadurch erlittenen Verletzungen der Privatklägerin und des Privatklägers wären somit vermeidbar gewesen.