Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der massgebliche Sachverhalt und die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu qualifizieren seien (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.5). Vorliegend steht der Sachverhalt somit nach dem bundegerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht verbindlich fest, weshalb das Obergericht eine neue Beweiswürdigung vornehmen muss, die gegebenenfalls vom Ergebnis des früheren Berufungsverfahrens abweichen kann (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 in fine). Wo das Bundesgericht vereinzelt selbst Sachverhaltsfeststellungen trifft, sind diese – aufgrund des materiellen Gehalts der Bindungswirkung – für das Obergericht verbindlich.