Seite 5 von 27 Das Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob das Urteil des Obergerichts OG S 22 1 vom 29. November 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der massgebliche Sachverhalt und die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich zu qualifizieren seien (vgl. BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.5).