Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, darf die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen. Wegen der Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden ist es dem Gericht in solchen Fällen in der Regel daher verwehrt, auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zurückzukommen (zum Ganzen: BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Für die Bindungswirkung ist jeweils nicht das Dispositiv entscheidend, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids.