in BGE 143 IV 214). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird das Obergericht nachfolgend, soweit sachdienlich, auch auf Erwägungen in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 sowie auf Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2023 vom 29. November 2023 verweisen. Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Weiteren davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 1.4 Zur Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts