Das obergerichtliche Berufungsurteil muss begründet werden (vgl. Art. 82 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] Umkehrschluss i.V.m. Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO), wobei Seite 4 von 27 das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (vgl. BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 8.7 nicht publ. in BGE 143 IV 214).