Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Dabei ist die Vorinstanz an die bundesgerichtlichen Erwägungen gebunden (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 25.02.2021, SB200515, II. Ziff. 1). 1.2 Gang des Verfahrens