Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger A.__ (nachfolgend: Privatklägerin) und B.__ (nachfolgend: Privatkläger) am 4. November 2021 Berufung an. Die Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) unter der Geschäftsnummer OG S 22 1 in das Geschäftsprotokoll aufgenommen. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärten die Privatkläger am 18. Februar 2022 die vollumfängliche Berufung (act. 2.1 im Dossier OG S 22 1). Mit Eingabe vom 4. März 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (act. 3.2 im Dossier OG S 22 1).