{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nWird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie\neingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Auch wenn Art. 436 StPO\nkeine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (Wehrenberg/Frank, in\nBasler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436).\n\nDie erstinstanzlich festgelegte Entschädigung von insgesamt CHF 11'098.40 wird bestätigt. Infolge des\nFreispruchs geht die erstinstanzliche Entschädigung zulasten der Staatskasse. Im oberinstanzlichen\nVerfahren ist die Entschädigung nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Im Berufungsverfahren\nbetreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147\nIV 47 E. 4.2.6).\nSeite 24 von 27\nIm oberinstanzlichen Verfahren hat die Verteidigung die Kostennote vom 20. Juni 2022 eingereicht\n(vgl. Bst. B. hievor). Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9 Stunden 45 Minuten (5 Std.\n57 Min. + 3 Std. 48 Min.) und der daraus resultierende Entschädigungsanspruch von insgesamt\nCHF 2'704.00 (inkl. MWST und Auslagen) erscheint angesichts der Bedeutung der Sache und unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens als angemessen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GGebR). Die Entschädigung geht im gleichen Verhältnis wie bei\nden Verfahrenskosten zulasten der im Berufungsverfahren unterlegenen Privatkläger und der Staatskasse (vgl. E. 5.1 hievor). Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegte Entschädigung zu gleichen Teilen\nsolidarisch (Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die unterliegenden Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Im Übrigen haben die Privatkläger zwar eine Parteientschädigung beantragt, diese jedoch weder beziffert noch belegt, weshalb darauf schon im Urteil\nOG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 6.2.2 nicht einzutreten war.\n\nSeite 25 von 27\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Berufung wird betreffend die Zivilklage teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.\n\n2. C.__ wird freigesprochen vom Vorwurf der der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1\nStGB), angeblich begangen am 31. Mai 2020, ca. 11:45 Uhr, auf der Gotthardstrasse in Gurtnellen.\n\n3. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der Privatkläger werden gestützt auf\nArt. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen.\n\n4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 werden der Staatskasse auferlegt.\n\n5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 3’000.00 Gerichtsgebühr Rechtsmittelverfahren\nCHF 100.00 Barauslagen Rechtsmittelverfahren pauschal\nCHF 3’100.00 Total,\n\nwerden zu einem Viertel (ausmachend CHF 775.00) der Staatskasse und zu Dreivierteln (ausmachend CHF 2'325.00) den Berufungsklägern auferlegt. Die Berufungskläger tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch.\n\n6. C.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren\naus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 11'098.40 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet.\n\n7. Die Berufungskläger haben C.__ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'028.00 (inkl. MWST und Barauslagen) auszurichten. Die Berufungskläger tragen die Entschädigung zu gleichen Teilen solidarisch.\n\n8. C.__ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 676.00 (inkl. MWST und Barauslagen) ausgerichtet.\n\n9. Der Kanton Uri hat C.__ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF\n3'000.00 zu bezahlen.\n\nSeite 26 von 27\n10. Eröffnung\n- Beschuldigter/Berufungsbeklagter, vertr. durch RA MLaw Reto Caprani\n- Privatklägerin, vertr. durch RA lic. iur. Reto Steimer\n- Privatkläger, vertr. durch RA lic. iur. Reto Steimer\n- Staatsanwaltschaft/Berufungsbeklagte\n\nMitteilung\n- Vorinstanz\n- Amt für Justizvollzug, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf\n- Strassenverkehrsamt Luzern, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens, Postfach 3970,\n6002 Luzern 2 (nach Eintritt der Rechtskraft)\n\nAltdorf, 26. November 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}