{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nIm Übrigen fehlt im Falle eines Freispruchs die Grundlage für eine Zivilklage nicht zwingend. Die im\nRahmen der Zivilklage geltend gemachten Ansprüche müssen aufgrund der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen beurteilt werden, unabhängig davon, ob das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten gleichzeitig einen Straftatbestand erfüllt (BGer 6B_1117/2013 vom 06.05.2014 E. 3).\nDem Zivilrecht liegt nach herrschender Ansicht die objektive Widerrechtlichkeitstheorie zugrunde. Danach ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht\nverstösst, indem entweder ein absolutes Recht des Geschädigten (wie Leib, Leben, Eigentums- und\nPersönlichkeitsrechte) beeinträchtigt wird (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung\ndurch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht) (vgl. BGE 146 IV\n\nSeite 22 von 27\n211 E. 3.2; BGE 119 II 127 E. 3; Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 26.05.2021, VGE\n100.2019.324, E. 5.1 publ. in BVR 2022 S. 448). Liegt eine Verletzung absoluter Rechte ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt\naus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens bedürfte (BGE 139 IV 137 E. 4.2;\nEntscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern a.a.O.).\n\nFür den Bereich des Strassenverkehrs ist zudem speziell Art. 58 Abs. 1 SVG zu beachten, wonach der\nHalter für den Schaden haftet, sofern durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet\noder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Da die Haftung des Motorfahrzeughalters auf Perso-\nnen- und Sachschäden beschränkt ist und reine Vermögensschäden nicht unter Art. 58 SVG fallen, ist\nmit dem Beweis eines durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs verursachten ersatzfähigen Schadens\nzugleich die Widerrechtlichkeit der Schädigung erstellt (Thomas Probst, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 173 zu Art. 58).\n\nVorliegend wurden die Privatklägerin und der Privatkläger anlässlich der angeklagten Kollision verletzt\nund damit in absolut geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und dem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) wurde vorliegend als gegeben erachtet (vgl. E. 3.2.1 hievor). Nach dem soeben Dargelegten greift es daher zivilrechtlich zu kurz, wenn man – wie die Vorinstanz in E. 6.3 des angefochtenen\nUrteils – von der fehlenden strafrechtlichen Tatbestandsmässigkeit bzw. von dem erfolgten strafrechtlichen Freispruch kurzerhand auf das Fehlen der zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen schliesst. Der\nFreispruch führt vorliegend nicht «automatisch» zur Abweisung der Zivilklage. Andererseits ist die Zivilklage – wie oben dargelegt – nicht spruchreif. Somit ist die Zivilklage in Anwendung von Art. 126\nAbs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n5.1 Verfahrenskosten\n\nDie Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den\nAuslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid,\nso befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die\nbeschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die\nKosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nInfolge des Freispruchs gehen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 vollumfänglich zulasten der Staatskasse. Die Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren wird (unter\n\nSeite 23 von 27\nBerücksichtigung des Aufwands für das erste obergerichtliche Rechtsmittelverfahren) auf CHF 3'000.00\nfestgesetzt (Art. 424 StPO, Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231],\nArt. 17 Abs. 1 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen werden mit pauschal CHF 100.00 berücksichtigt (Art. 25 Abs. 2 GGebR). Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren gehen infolge des Unterliegens der allein Berufung erhebenden Privatkläger grundsätzlich zu\nderen Lasten (vgl. Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im\nBeschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021,\nS. 400 mit Hinweisen).\n\nBezüglich der Zivilklage haben die Privatkläger mit der Berufung jedoch erreicht, dass diese nicht – wie\nvon der Vorinstanz – abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen wird (vgl. E. 4 hievor). Die darauf\nentfallenden Verfahrenskosten von einem Viertel sind daher nicht den Privatklägern, sondern der\nStaatskasse aufzuerlegen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind den Privatklägern\naufzuerlegen. Die Privatkläger tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch (Art. 418 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind somit zusammenfassend wie folgt\nzu tragen: Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'178.00 gehen vollumfänglich\nzulasten der Staatskasse. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'100.00 gehen im Umfang\nvon einem Viertel (ausmachend CHF 775.00) zulasten der Staatskasse und im Umfang von Dreivierteln\n(ausmachend CHF 2'325.00) zulasten der Privatkläger. Diese tragen die ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen solidarisch.\n\n5.2 Entschädigung\n\n"}