{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nWie das Bundesgericht verbindlich und nachvollziehbar dargelegt hat, war der Umstand, dass der Beschuldigte im Kontrollblick über die Schultern das Motorrad nicht gesehen hat, nicht ein Umstand bzw.\nein Indiz, dass sich der Beschuldigte erneut hätte nach hinten vergewissern müssen. Denn der Kontrollblick über die Schultern dient nicht der Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs, sondern dazu,\neinen Verkehrsteilnehmer im sogenannten «toten Winkel» zu erblicken (vgl. BGer 6B_74/2023 vom\n29.11.2023 E. 1.4.3). Als der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver in den Seitenspiegel geblickt hatte,\nsah er dort das Motorrad auf der eigenen Spur hinter sich. Das Motorrad wies grundsätzlich eine angemessene Fahrweise auf, namentlich fuhr es nicht mit übersetzter Geschwindigkeit. Dass es in der\nFolge dennoch zu einem «plötzlichen» Geschehen kam, lag am beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen. Für die Einzelheiten wird auf E. 2.5.4 Bst. C hievor verwiesen.\n\nIm anschliessenden Kontrollblick über die Schultern sah der Beschuldigte im «toten Winkel» kein Motorrad. Auch dies lässt sich mit der späteren seitlichen Kollision durchaus vereinbaren bzw. es kann\nnicht gesagt werden, der Beschuldigte hätte das Motorrad im Kontrollblick zwingend sehen müssen\nund er habe im Umkehrschluss den Kontrollblick nicht gemacht, soweit er es nicht gesehen hat. Es war\ndurchaus möglich, dass der Beschuldigte im Kontrollblick nichts gesehen hat und das Motorrad in der\nFolge aufgrund des markanten Geschwindigkeitsunterschieds rasch auf die Seite des Fahrzeugs des\nBeschuldigten aufschliessen konnte, wo es dann zur Kollision kam. Für die Einzelheiten wird ebenfalls\nauf E. 2.5.4 Bst. C hievor verwiesen.\n\nDamit hatte das Motorrad des Privatklägers aber auf die Seite des Fahrzeugs des Beschuldigten aufgeschlossen, als dieser bereits seine Aufmerksamkeit wieder nach vorne und den Gegenverkehr richten\ndurfte und aufgrund der primären Sicherungspflicht nach vorne auch musste. Wie auch das Bundesgericht ausführt, war das Nichtwahrnehmen des Motorrads im Schulterblick für den Beschuldigten im\nErgebnis die letzte Bestätigung dafür gewesen, sein Abbiegemanöver einleiten zu dürfen (vgl.\nBGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.3). Ein nochmaliges nach hinten oder zur Seite Blicken konnte\nvom linksabbiegenden Beschuldigten unter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nicht erwartet werden.\nVielmehr hat der Beschuldigte die von ihm zu erwartenden Massnahmen vor dem Abbiegen getroffen.\n\nFolglich liegt seitens des Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtsverletzung vor. Fehlt die Verletzung einer\nSorgfaltspflicht, fehlt ein wesentliches Merkmal des subjektiven Tatbestands der fahrlässigen Tatbegehung, denn eine solche setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht\nverursacht hat (vgl. E. 3.2 hievor). Die subjektive Tatbestandsmässigkeit ist demnach zu verneinen.\n\nDa die subjektive Tatbestandsmässigkeit schon aufgrund der vom Beschuldigten durchgeführten Vorsichtsmassnahmen zu verneinen ist, erscheint unerheblich, wie sich die nachfolgende seitlich-frontale\nSeite 21 von 27\nKollision genau abgespielt hat. Die Tatsache, dass eine Kollision stattgefunden hat, bedeutet jedenfalls\nnicht per se, dass der Beschuldigte die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen hätte.\nDementsprechend erübrigen sich Weiterungen zur genauen Position der Fahrzeuge bei der Kollision,\nund ist die Anordnung eines verkehrstechnischen Gutachtens – mangels Relevanz für die Beurteilung\ndes Tatvorwurfs – nicht notwendig.\n\n3.3 Fazit\n\nDas Gericht kommt nach erneuter Würdigung und gestützt auf den im vorliegenden Urteil neu festgestellten Sachverhalt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit dem ihm angelasteten Vorfall zwar den\nobjektiven, nicht aber den subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125\nAbs. 1 StGB erfüllt hat. Infolge nicht Erfüllens des subjektiven Tatbestandes ist der Beschuldigte vollumfänglich vom entsprechenden Anklagevorwurf freizusprechen. In diesem Sinne ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen.\n\n4. Zivilforderungen\n\nDas Obergericht hat die Zivilforderungen im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 E. 5 als nicht\nabschliessend beziffert und begründet erachtet. Im Berufungsverfahren wurden keine materiellen\nAusführungen zu den Zivilforderungen mehr gemacht. Daran hat sich zum Zeitpunkt des vorliegenden\nUrteils nichts geändert, weshalb auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden kann. Zudem wird\nder Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freigesprochen. Über die anhängig gemachte Zivilklage entscheidet das Strafgericht bei Freispruch nur, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (vgl. Art. 126 Abs. 1\nlit. b StPO). Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs nicht vornehmen (Annette Dolge, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023,\nN. 19 zu Art. 126). Aufgrund des zuvor Ausgeführten – nicht abschliessende Bezifferung und Begründung – erscheint die Zivilklage nicht spruchreif. Ein Entscheid über die Zivilklage ist demnach nicht zu\nfällen.\n\n"}