{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nKonkret hatte der Beschuldigte im vorliegenden Fall die Pflichten des Linksabbiegers einzuhalten. Aber\nauch der Privatkläger hatte Pflichten einzuhalten – nämlich diejenigen des hinterherfahrenden Verkehrsteilnehmers, der überholen möchte. Gemäss Art. 35 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht\nbehindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne\nBehinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen\n(Abs. 3). Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der\nStrasse zu ermöglichen (Abs. 5). Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur\nrechts überholt werden (Abs. 6).\n\nHinsichtlich der Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers ist zu ergänzen, dass dieser sich sowohl nach\nvorne als auch zur Seite hin vergewissern muss, ob sein Abbiegemanöver überhaupt möglich ist. Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde man bei dieser Sachlage die Anforderungen an den\nLinksabbieger überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, dass er sich unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste. Denn je mehr er seine Aufmerksamkeit auf\nden Rückspiegel und allfällige illegal Überholende richtet, desto mehr vernachlässigt er seine primäre\nSicherungspflicht nach vorne und zur Seite (BGE 125 IV 83 E. 2d). Dementsprechend muss der Linksabbieger, ähnlich wie derjenige, der überholt, seine Aufmerksamkeit in vermehrtem Mass auf die zu befahrende Strecke richten und hat nicht die Möglichkeit, gleichzeitig ständig nach hinten zu schauen,\n\nSeite 19 von 27\nwobei der Rückspiegel vielfach ohnehin nicht eine lückenlose Beobachtung des hinter dem Wagen liegenden Raumes erlaubt (vgl. BGE 84 IV 30 E. 1). Die primäre Sicherungspflicht für den Linksabbieger\nliegt denn auch nach vorne und zur Seite.\n\nAufgrund des vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalts hat der Beschuldigte die von ihm\nmit Blick auf das bevorstehende Abbiegemanöver zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen getroffen. Es\nkann auf das oben dargelegte Beweisergebnis verwiesen werden (vgl. E. 2.6.5 hievor). Zwar trifft zu,\ndass das Abbiegemanöver auf einer Ausserortsstrecke nach links auf einen Wendeplatz aufgrund des\nFehlens einer Strassenabzweigung für den Privatkläger ungewöhnlich war (so Urteil OG S 22 1 vom 29.\nNovember 2022 E. 3.2.2) und insofern auch – im Vergleich zu «gewöhnlicheren» Abbiegemanöver –\neine gewisse erhöhte Gefahr darstellte. Andererseits ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen der Beschuldigte hätte treffen sollen. Die Strecke, wo sich das Abbiegemanöver\nund schliesslich die Kollision abspielte, war auf einem geraden Strassenabschnitt, wo die Gegenfahrbahn weit einsehbar war. Die örtlichen Verhältnisse waren unauffällig bzw. nicht so, dass sie besondere Vorsichtsmassnahmen seitens des Beschuldigten erheischt hätten: Die Sichtverhältnisse waren\nzur Unfallzeit am Mittag klar, die Fahrbahn trocken und die Witterung schön bzw. sonnig (vgl. E. 2.5.4\nBst. C hievor). Das Abbiegen war an der konkreten Stelle auch nicht etwa verboten.\n\nDie vom Beschuldigten im konkreten Fall angewandten Vorsichtsmassnahmen erscheinen auch insofern ausreichend, wenn bedacht wird, was seine primäre Sicherungspflicht war. Diese musste sich in\nerster Linie nach vorne und zur Seite richten. Es würde die Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers überspannen, wenn er sich ständig (nochmals) nach hinten orientieren müsste, bevor er abbiegt. Im Übrigen würde dies auch neue Gefahren schaffen: Die vermehrte Aufmerksamkeit nach hinten könnte zulasten der (zudem primär aufzuwendenden) Aufmerksamkeit nach vorne gehen mit entsprechenden\nGefahren für den Gegenverkehr. Ausserdem verbliebe das Fahrzeug des Linksabbiegers bei einer vermehrten Orientierung nach hinten länger auf der Fahrbahn, von welcher der Fahrzeuglenker abzubiegen gedenkt. Ein stehendes Fahrzeug auf der Fahrbahn ist jedoch ein Hindernis und grundsätzlich eine\nGefahrenquelle für den nachfolgenden Verkehr.\n\nWenn schliesslich in Betracht gezogen wird, dass der Überholende seinerseits die Aufmerksamkeit\nnach vorne richten muss und im besonderen Masse auf jene Rücksicht nehmen muss, die er überholen\nwill, so kann vom Linksabbieger – wiewohl er sicherlich gebührend auf den nachfolgenden Verkehr\nAcht geben muss – nicht verlangt werden, dass er mit besonders «ausführlichen» Vorsichtsmassnahmen gewissermassen die Vorsichtspflichten des Überholenden kompensieren müsste. Vielmehr wird\nunter Sorgfaltspflichtsgesichtspunkten nach der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt, dass sich der\nLinksabbieger unmittelbar beim Abbiegen zusätzlich nochmals nach hinten absichern müsste. Es ist\nnicht ersichtlich, weshalb das vorliegend anders sein sollte und der Beschuldigte angesichts der als\n\nSeite 20 von 27\nerstellt erachteten durchgeführten Vorsichtsmassnahmen nicht hätte zum Abbiegen ansetzen dürfen\nbzw. inwiefern welche Vorsichtsmassnahmen er hätte zusätzlich anwenden müssen, bevor er abbiegt.\n\n"}