{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nDas Verhalten des Täters muss im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs geeignet sein, nach\ndem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt,\n\nSeite 17 von 27\ndass sie nicht zu erwarten war (BGE 142 IV 23 E. 1.5.2 mit Hinweisen), d.h., wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste.\n\nVorliegend ist der Beschuldigte bei seinem Abbiegemanöver mit dem ihn überholenden Motorrad kollidiert. Diese Handlung ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Sturz und die damit einhergehenden Verletzungen der Privatkläger herbeizuführen. Der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und\ndem tatbestandsmässigen Erfolg (Körperverletzung) ist damit gegeben.\n\n3.2.2 Sorgfaltspflichtsverletzung\n\nIm Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des\nStrassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) und der dazugehörenden Verordnungen. Der Führer, der\nseine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen\n(Art. 34 Abs. 3 SVG). Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen (Art. 28 Abs. 1\nSatz 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das\nEinspuren und Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer\nnicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Entscheidendes Kriterium für den korrekten\nZeitpunkt der Zeichengebung ist, dass sie ihren Zweck erfüllen kann, nämlich die übrigen Strassenbenützer über das Vorhaben des Fahrzeugführers zu unterrichten und zu warnen. Hierfür muss sie vor\nBeginn des Manövers und so frühzeitig einsetzen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer in der Lage\nsind, darauf zweckmässig zu reagieren. Die Zeichengebung unmittelbar vor dem Manöver gilt als zu\nspät (Nadine Hagenstein, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 31 f. zu Art. 39).\n\nAufgrund des vom Obergericht als erstellt erachteten Sachverhalts hat der Beschuldigte den Richtungsblinker rechtzeitig gesetzt und damit dem ihm folgenden Privatkläger das Abbiegemanöver für ihn erkennbar (wenn auch von diesem tatsächlich nicht erkannt) angegeben. Auf diese Ausführungen wird\nverwiesen (E. 2.5.4 Bst. A hievor).\n\nSachverhaltsmässig ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen in den Seitenspiegel geschaut hat, wobei er das Motorrad des Privatklägers noch auf der eigenen Spur hinter\nsich sah. Alsdann hat der Beschuldigte einen Kontrollblick über die Schulter getätigt und im «toten\nWinkel» kein Motorrad gesehen. Nach diesen Vorkehrungen hat der Beschuldigte zum Abbiegen angesetzt, wobei es dann zur Kollision kam (vgl. E. 2.6.5 hievor). Die im obergerichtlichen Urteil OG S 22 1\nvom 29. November 2022 noch eingenommene Haltung, das Schadenbild der Fahrzeuge lasse den\nSchluss zu, dass sich der Privatkläger bereits auf der Höhe des Personenwagens befunden habe, als der\nBeschuldigte das Abbiegemanöver eingeleitet habe und er hätte die Privatkläger bei genügender\nSeite 18 von 27\nAufmerksamkeit sehen müssen, basierte auf abweichenden – vom Bundesgericht als willkürlich gerügten – Sachverhaltsfeststellungen. Daran kann nicht festgehalten werden. Vielmehr ist eine erneute\nrechtliche Würdigung entlang des im vorliegenden Urteil neu festgestellten Sachverhalts vorzunehmen.\n\nWie zuvor dargelegt, hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen,\nEinspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden\nFahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer im Strassenverkehr bedingen\nsich jedoch stets wechselseitig. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Sinne einer\nallgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben\nRechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGer 6S.495/2006 vom 06.03.2007 E. 5.2 mit Hinweisen).\n\n"}