{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\n Seite 15 von 27\nD) Position der Fahrzeuge bei der Kollision\n\nDas Obergericht mass der Position der Fahrzeuge bei der Kollision in seinem Urteil OG S 22 1 vom\n29. November 2022 noch massgebende Bedeutung zu (E. 2.6.7.4). Es schloss aus dem Schadensbild an\nden Unfallfahrzeugen, der Privatkläger sei nicht – wie die Vorinstanz festgehalten hatte – ungebremst\nseitlich-frontal mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert, sondern das Motorrad habe sich bereits\nneben dem Personenwagen befunden, so dass dieser bei der Einleitung des Abbiegevorgangs mit dem\nMotorrad zusammengestossen sei. Wäre umgekehrt der Privatkläger in den Beschuldigten hineingefahren, müsste dessen Fahrzeug vom Aufprall des Motorrads deutlich eingedrückt sein, was vorliegend\nnicht der Fall sei.\n\nDas Bundesgericht hat die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts zur Position der Fahrzeuge bei\nder Kollision als willkürlich bezeichnet. Mangels verkehrstechnischen Gutachtens seien die getroffenen\nFeststellungen lediglich Mutmassungen. Mutmassungen zum Unfallhergang zulasten der beschuldigten Person seien nicht zulässig (BGer 6B_74/2023 vom 29.11.2023 E. 1.4.4). Ein verkehrstechnisches\nGutachten liegt damals wie heute nicht vor. An den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen im\nUrteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 kann somit nicht festgehalten werden.\n\nEin verkehrstechnisches Gutachten wäre nur dann notwendig, wenn die Position der Fahrzeuge bei\nder Kollision zur Beurteilung des Tatvorwurfs relevant wäre (vgl. auch BGer 6B_74/2023 vom\n29.11.2023 E. 1.4.4). Das Obergericht ging in seinem Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 beweiswürdigend noch davon aus, dass der Beschuldigte den Blinker nicht gesetzt habe (vgl. E. 2.6.7.1). Zudem liess das Obergericht offen, ob er den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe. Diese Punkte\nwaren aufgrund des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts neu zu beurteilen. Im vorliegenden Urteil\ngelangt das Obergericht nach einer erneuten Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte den\nBlinker tatsächlich rechtzeitig gesetzt und den Kontrollblick über die Schulter getätigt hat. Damit relativiert sich die Bedeutung des Sachverhaltselements der Position der Fahrzeuge bei der Kollision. Auf\ndiese Frage ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung zurückzukommen (vgl. E. 3.2.2 hernach). Ein verkehrstechnisches Gutachten ist insofern nicht anzuordnen.\n\n2.6.5 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen zur konkreten Beweiswürdigung und unter Beachtung des\nGrundsatzes in dubio pro reo geht das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte vor dem Abbiegen\nlangsam abgebremst und sein Tempo an das bevorstehende Manöver angepasst hat. Er hat den Richtungsblinker rechtzeitig gesetzt, in den Seitenspiegel geschaut, wobei er das Motorrad des Privatklägers noch auf der eigenen Spur hinter sich sah. Alsdann hat der Beschuldigte einen Kontrollblick über\ndie Schulter getätigt und im «toten Winkel» kein Motorrad gesehen. Nach diesen Vorkehrungen hat\nder Beschuldigte zum Abbiegen angesetzt, wobei es dann zur Kollision kam. Der im Anklagevorwurf\nSeite 16 von 27\numschriebene weitere – unbestrittene – äussere Geschehensablauf gilt im Übrigen als erstellt. Für die\nunbestrittenen Sachverhaltselemente wird auf E. 2.2.1 verwiesen.\n\n3. Rechtliche Würdigung\n\n3.1 Objektiver Tatbestand\n\nDie Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sind zutreffend. Es kann auf diese verwiesen werden (E. 5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).\nDer objektive Tatbestand der fahrlässigen einfachen Körperverletzung ist daher auch aus Sicht des\nObergerichts erfüllt.\n\n3.2 Subjektiver Tatbestand\n\nVorliegend ist die Tatbegehung unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit zu prüfen. Fahrlässig\nbegeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn\nder Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen\nVerhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat\naufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der\nRechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des\nerlaubten Risikos überschritten hat.\n\nWo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten\ngebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.\nDie Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf\nuntersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre.\nFür die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen\nGrad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGer 6B_1056/2016 vom 06.06.2017\nE. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.2.1 Kausalzusammenhang\n\n"}