{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nIn Relation zur Geschwindigkeit des Privatklägers von ca. 60 km/h bzw. in Anbetracht des grossen Geschwindigkeitsunterschieds erscheint es gut möglich, dass der Privatkläger den Beschuldigten\n«schnell» überholt hat in dem Sinne, dass der Privatkläger, nachdem der Beschuldigte seinen Aussagen\nzufolge die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen (Blick in den Seitenspiegel, Seitenblick über die Schulter) vorgenommen hatte, innert weniger Sekunden zum Fahrzeug des Beschuldigten aufschliessen\nkonnte und sich bereits auf der Höhe des Fahrzeugs befand, als der Beschuldigte schon mit dem Abbiegen begonnen hatte. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2021 (act. 62 Frage 9 StA) erscheint als durchaus plausibel. Das\nUnfallgeschehen umschrieb der Beschuldigte damals so, dass er den Privatkläger im Seitenspiegel noch\nvor dem Abbiegemanöver hinter sich auf der eigenen Spur im Seitenspiegel gesehen und dann den\nSeitenblick über die Schulter getätigt habe (wo er den Privatkläger mit seinem Motorrad nicht gesehen\nhat). Als er wieder nach vorne geschaut habe und abgebogen sei, sei der Privatkläger schon neben\nseinem Fahrzeug gewesen.\n\nAufgrund des Umstands, dass der Privatkläger den Blinker des Beschuldigten «nicht wahrgenommen»\nhat (der Privatkläger mithin dachte, er könne gefahrlos überholen, vgl. E. 2.5.4 Bst. A hievor) und er\nmit einem beträchtlichen Geschwindigkeitsunterschied in Relation zum Beschuldigten unterwegs war,\nerscheint ein solch «plötzliches» und «schnelles» Unfallgeschehen, wie vom Beschuldigten geschildert,\nals durchaus möglich, ja sogar wahrscheinlich. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Vorkehrungen unmittelbar vor dem Abbiegemanöver beruhen somit auf einem bei objektiver Betrachtung durchaus plausiblen Unfallszenario und erscheinen insofern als glaubhaft.\n\nDie Aussagen des Privatklägers und der Privatklägerin stehen diesen Schilderungen nicht zwingend\nentgegen, zumal sie – als hinter dem Beschuldigten nachfahrende Motorradfahrer – naturgemäss nicht\npräzise Aussagen zu Vorgängen im Innern des Fahrzeugs des Beschuldigten machen konnten. Zwar\nsagten der Privatkläger und die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 3. Juni\n2020 bzw. 12. August 2020 etwa aus (act. 6 Frage 10; act. 12 Frage 9 StA), dass sie sich im Zeitpunkt\ndes Abbiegens des Fahrzeugs des Beschuldigten auf gleicher Höhe wie das Fahrzeug befunden hätten\n\nSeite 14 von 27\nund der Autolenker sie hätte sehen müssen, wenn er, einen Seitenblick gemacht hätte. Diese Aussagen\n(wie sich gleich nachfolgend noch näher ergeben wird) stehen nicht zwingend gegen die Aussagen des\nBeschuldigten, treffen aber den springenden Punkt nicht. Es ist unbestritten, dass das Motorrad des\nPrivatklägers im Zeitpunkt des Abbiegens auf gleicher Höhe wie das Auto des Beschuldigten war, ansonsten es nicht zur Kollision gekommen wäre. Der Seitenblick über die Schulter musste jedoch nicht\nim Zeitpunkt des Abbiegens getätigt werden, sondern 1-2 Sekunden vorher. Es erscheint aufgrund des\noben Dargelegten gut möglich, dass der Beschuldigte rund 1-2 Sekunden vor dem Abbiegen den Seitenblick über die Schulter gemacht hat, dort nichts gesehen hat und – im Glauben, das Motorrad befinde sich aufgrund der vorangehenden Wahrnehmung im Seitenspiegel noch hinter seinem Fahrzeug\n– zum Abbiegen ansetzte, während das Motorrad in Wirklichkeit in diesen 1–2 Sekunden (aufgrund\ndes markanten Geschwindigkeitsunterschieds) rasch auf die Höhe des Fahrzeugs des Beschuldigten\naufschliessen konnte und es schliesslich beim Abbiegen zur Kollision kam.\n\nIst aber ein solcher Unfallablauf, welcher für den Beschuldigten eher entlastend als belastend ist (zur\nrechtlichen Würdigung, vgl. E. 3 hernach), gut möglich, ist mindestens «in dubio» vom entsprechenden\nUnfallablauf auszugehen. Vorinstanzlich gab der Privatkläger auf entsprechende Frage zudem an, er\nkönne nicht sagen, ob der Beschuldigte vor dem Abbiegen einen Kontrollblick zur Seite gemacht habe.\nHätte er wahrgenommen, dass der Beschuldigte einen Kontrollblick gemacht habe, hätte er nicht überholt (act. 00.02 Frage 14 LG). Die Aussagen des Privatklägers zum Seitenblick des Beschuldigten sind\ndamit letztlich vergleichbar mit seinen Aussagen zum Setzen des Blinkers und zum Aufleuchten der\nBremslichter. Sie gehen im Wesentlichen dahin, dass der Privatkläger entsprechende Anzeichen «nicht\nwahrgenommen» hat und er nicht überholt hätte, wenn er sie wahrgenommen hätte. Diese Aussagen\nerscheinen – wie schon oben dargelegt wurde – durchaus glaubhaft. Nur spricht ein «Nicht-Wahrneh-\nmen» der entsprechenden Anzeichen nicht zwingend dafür, dass die Anzeichen bzw. Massnahmen\n(Blinker setzen, Seitenspiegel- und Schulterblick) nicht auch tatsächlich erfolgt sind.\n\nHinsichtlich des Schulterblicks ergeben sich somit letztlich die gleichen Schlussfolgerungen wie beim\nSachverhaltselement des Setzens des Blinkers (vgl. E. 2.5.4 Bst. A in fine hievor). Es spricht Einiges dafür, dass der Beschuldigte – wie von ihm konstant ausgesagt – kurz vor dem Abbiegemanöver den Blick\nüber die Schulter getätigt hat, dort aber keinen Motorradfahrer ausmachen konnte. Die bisherigen\nErwägungen führen in der Gesamtheit dazu, dass das Obergericht mindestens im Zweifel zugunsten\ndes Beschuldigten davon ausgeht, dass dieser vor dem Abbiegen den Blick über die Schulter getätigt\nhat. Ob die vom Beschuldigten getroffenen Massnahmen (Blinker setzen, Blick in den Seitenspiegel\nund Kontrollblick über die Schulter) unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse insgesamt genügten, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, ist Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (vgl. E. 3 nachfolgend).\n\n"}