{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-11-26", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2025-OG-S-23-23-Fahr_2025-11-26.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41389", "Checksum": "306ea57b9890e07c0dc2787abf17f31b"}, "Scrapedate": "2026-04-02", "Num": ["2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "ScrapyJob": "446973/59/2080", "Zeit UTC": "02.04.2026 02:49:53", "Checksum": "74ae0befac1625951b522c58401335db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 26.11.2025 2025_OG S 23 23_Fahrlässige Körperverletzung\n\nDer Beschuldigte machte durchwegs geltend, er habe vor der Einleitung des Abbiegevorgangs in den\nSeitenspiegel sowie in den Rückspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht (act. 2 Fragen 8, 9, 11\nStA; act. 62 Fragen 5 und 9 StA; act. 00.01 Frage 17 LG). Dabei habe er die Privatkläger im Seitenspiegel\nsowie im Rückspiegel wahrnehmen können, nicht jedoch im Seitenblick über die Schulter (act. 2 Fragen\n8 und 9 StA; act. 62 Fragen 5, 9, 10, und14 StA; act. 00.01 Fragen 17, 37und 40 LG). Die Privatklägerin\nsagte aus, sie könne sich nicht erklären, wieso der Beschuldigte sie übersehen habe (act. 12 Frage 9\nStA). Die Vorinstanz hat dazu Folgendes erwogen (E. 4.6.2.3): Aus den Verfahrensakten ergebe sich,\ndass der Beschuldigte am Ziel (Talstation der Arni-Luftseilbahn) vorbeigefahren sei und bei der nächsten Gelegenheit habe wenden wollen. Aus den Akten und Aussagen des Beschuldigten ergäben sich\njedoch keine Hinweise darauf, dass er wegen des verpassten Anhaltens in Hektik oder Eile verfallen sei\nund aufgrund dessen dem Verkehr nicht mehr die erforderliche Aufmerksamkeit zugewendet habe.\nInsbesondere bestünden keine Hinweise darauf, dass er das hinter ihm befindliche Geschehen nicht\nim Blick gehabt habe. Im Gegenteil habe der Beschuldigte das hinter ihm herfahrende Motorrad des\n\nSeite 12 von 27\nPrivatklägers festgestellt, was darauf schliessen lasse, dass er die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht\nhabe. Die Verteidigung habe glaubhaft dargelegt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich\ndas Motorrad bereits zum Überholen auf der Gegenfahrbahn befunden habe, als der Beschuldigte abbiegen wollte. Es erscheine durchaus möglich, dass der Privatkläger zum Überholen angesetzt habe,\nals der Beschuldigte nach erfolgtem Schulterblick seine Konzentration wieder auf das vor ihm befindliche Verkehrsgeschehen gelenkt habe. Insgesamt könne der Nachweis, dass der Beschuldigte beim\nAbbiegen infolge ungenügender Aufmerksamkeit das Motorrad übersehen habe bzw. dass er sich vor\ndem Abbiegemanöver zu wenig aufmerksam dem Verkehr zugewandt habe, nicht erbracht werden.\n\nDas Obergericht stellte im Urteil OG S 22 1 vom 29. November 2022 fest, dass der Beschuldigte vor\ndem Abbiegemanöver in den Rückspiegel und in den Seitenspiegel geschaut habe, liess aber offen, ob\ner einen Schulterblick getätigt habe. Das Bundesgericht hielt demgegenüber verbindlich fest, dass dies\nnicht offengelassen werden dürfe bzw. der entsprechende Schluss willkürlich sei. Das Obergericht\nwerde zu prüfen haben, ob der Beschuldigte den Kontrollblick über die Schulter getätigt habe, wie er\ndies geltend mache. Dabei seien neben den bei den Akten liegenden Beweismitteln auch die konkreten\nUmstände – Örtlichkeiten, gefahrene Tempi etc. – zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_74/2023 vom\n29.11.2023 E. 1.4.3). Um den Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen, ist nachfolgend\neine erneute eingehendere Würdigung vorzunehmen.\n\nZu den örtlichen Verhältnissen ist zunächst festzustellen (unter Hinweis auf E. 4.5.2.1 im vorinstanzlichen Urteil und act. 1 S. 6 StA), dass sich der Unfallort ca. 500 m südlich der Alpbachbrücke am Ende\neiner Linkskurve befindet. Die Gotthardstrasse verläuft zwischen Alpbachbrücke und kurz vor dem Unfallort sehr kurvenreich und ist schlecht übersichtlich. Im Kollisionsbereich verläuft die Strasse in Fahrtrichtung der Beteiligten jedoch geradlinig und ist weit überblickbar. Die Fahrspuren sind mittels Leitlinie getrennt. Rechts zur Fahrbahn grenzt eine Stützmauer. Links vom Kollisionsbereich befindet sich\nein Abstellplatz, anschliessend ein Wiesland, welches mittels Stacheldrahtzaun abgegrenzt ist. Zur Unfallzeit (ca. 11:45 Uhr mittags) war die Fahrbahn trocken, die Witterung schön bzw. sonnig und es\nherrschten klare Sichtverhältnisse (act. 1 S. 5 und 7 StA).\n\nZu den gefahrenen Geschwindigkeiten der Beteiligten ergibt sich, was das Obergericht im Urteil\nOG S 22 1 vom 29. November 2022 in E. 2.6.7.2 zum Bremsverhalten vor dem Abbiegemanöver festgehalten hat: Der vom Privatkläger eingereichten Auswertung der GPS-Daten ist zu entnehmen, dass\ndas Motorrad unmittelbar vor der Kollision eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (Punkt 36) aufwies (act. 01.15 Beilage 2 LG). Danach nahm die Geschwindigkeit aufgrund des Zusammenstosses auf\nkurzer Strecke massiv ab (Punkte 38, 40-45). Es fällt auf, dass die Punkte 37 und 39 in der Auflistung\nfehlen (act. 01.15 Beilage 3 LG), weshalb die Geschwindigkeit des Motorrads vor, während und nach\nder Kollision nicht abschliessend geklärt ist. Nichtsdestotrotz legen die GPS-Daten den Schluss nahe,\n\nSeite 13 von 27\ndass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver mit einer eher tiefen Geschwindigkeit unterwegs war.\nSo konnte der Privatkläger namentlich ohne einen Gang runterzuschalten zum Überholen ansetzen.\nSchon oben (vgl. E. 2.5.4 Bst. B) wurde zudem festgestellt, dass im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen wird, dass er ordnungsgemäss abgebremst und seine Geschwindigkeit angemessen verlangsamt hat, um auf den Wendeplatz abzubiegen. Entsprechend ist davon auszugehen,\ndass der Beschuldigte vor dem Abbiegemanöver eine Geschwindigkeit weit unterhalb der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit (ausserorts, 80 km/h) aufwies (seiner eigenen Schätzung zufolge sei er mit 10\nkm/h gefahren).\n\n"}